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470 2013 73

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 14. Mai 2013 (470 13 73)

Basel-Landschaft · 2013-05-14 · Deutsch BL

Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, vom 22. März 2013 wurde das Strafverfahren gegen B. wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt (Ziffer 1). Die Zivilklage von A. wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 2). Zudem wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen (Ziffer 3). Schliesslich wurde der beschuldigten Person eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen, wobei ihr eine Frist bis zum 30. April 2013 angesetzt wurde, um den Anspruch zu beziffern und zu begründen. Über die Höhe des Anspruchs sollte in einer separaten Verfügung entschieden werden (Ziffer 4). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Gegen obgenannte Verfügung erhob A. , vertreten durch Advokat Jörg Honegger, mit Datum vom 4. April 2013 Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, (1.) es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten weiter zu führen, (2.) die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das weitere Ermittlungsverfahren auf die Frage der straf- und gegebenenfalls haftpflichtrechtlichen Beurteilung des Beschuldigten zu konzentrieren, ohne einem allenfalls nachfolgenden Zivilverfahren gegen die Busunternehmung bzw. sonstige Dritte vorzugreifen, (3.) unter o/e-Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 17. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. D. Auch der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Thomas Waldmeier, schloss in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2013 wurde festgestellt, dass die Privatklägerin C. innert Frist keine Stellungnahme einreichte. F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. Mai 2013 wurde unter anderem die gemäss Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2013 angesetzte Frist für den Beschuldigten, um seinen Entschädigungsanspruch zu beziffern und zu begründen, aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, dem Beschuldigten nach allfälligem Eintritt der Rechtskraft der genannten Verfügung eine neue Frist anzusetzen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Formelles Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit gegen Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vor. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (BSK StPO- Stephenson / Thiriet , Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Den Akten (act. 55 f.) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im zugrunde liegenden Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert hat. Sie richtet ihre Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen den Beschuldigten unter anderem wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil des Ehemannes der Privatklägerin eingestellt wurde. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation der Beschwerdeführerin wie auch des tauglichen Anfechtungsobjektes erfüllt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2013 wurde den Parteien am 25. März 2013 in schriftlicher und begründeter Form zugestellt und damit eröffnet. Die Beschwerde vom 4. April 2013 erweist sich als rechtzeitig erhoben und als rechtsgenüglich begründet. Die Beschwerdeführerin macht falsche Feststellungen des Sachverhalts, Rechtsverletzungen sowie Unangemessenheit geltend. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2013. Gemäss dem dieser Verfügung zugrunde liegenden, unbestrittenen Sachverhalt fuhr der Buschauffeur B. am 10. Januar 2011 um 11.55 Uhr mit dem Bus der Linie D. von E. herkommend auf der F. strasse in Richtung G Auf Höhe der Lichtsignalanlage befanden sich links vom Bus diverse Fahrzeuge auf der Abbiegespur in Richtung Autobahn H. . Einige Fahrzeuge bogen - ohne den Bus zu behindern - Richtung H. ab, wohingegen ein Personenwagen wegen eines in Richtung I. strasse schräg auf der F. strasse stehenden Lastwagens mit Anhänger auf diejenige Fahrspur in Richtung G. ausscherte, auf welcher sich der Bus befand. Aufgrund dieses Manövers des Personenwagenlenkers leitete der Buschauffeur eine Vollbremsung ein, um eine Kollision mit dem auf seine Fahrspur ausscherenden und sich vor ihm befindlichen Personenwagen zu verhindern. Einige Fahrgäste im Inneren des Busses, darunter die bereits an der Ausgangstüre stehenden A. und J. , kamen dadurch zu Fall und verletzten sich. J. stürzte zu Boden und zog sich dabei derart erhebliche Verletzungen am Kopf zu, dass er trotz eingeleiteter Rettungsmassnahmen durch die Sanität noch im Linienbus verstarb (vgl. Unfall-rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 4. Februar 2011, act. 223 ff., 269).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre obgenannte Einstellungsverfügung damit, dass das Manöver des unbekannten Personenwagenlenkers für den Beschuldigten überraschend und nicht vorhersehbar gewesen sei. Der Buschauffeur sei gezwungen gewesen, eine Vollbremsung einzuleiten, um eine Kollision mit unter Umständen ebenfalls gravierenden Folgen zu vermeiden. Dem Buschauffeur könne keine Verkehrsregelverletzung zur Last gelegt werden, welche den Erfolg herbeigeführt habe. In der vorliegenden Situation habe der Buschauffeur darauf vertrauen dürfen, dass sich der fehlbare Lenker des Personenwagens, wie die abbiegenden Personenwagen vor ihm, ordnungsgemäss verhalte, d.h. ihn weder behindere noch gefährde. Des Weiteren sei beim Sturz eines Fahrgastes in einem Linienbus davon auszugehen, dass dieser Sturz auch auf einer unzureichenden Sicherung des Fahrgastes beruhe. Da sich J. und A. schon vor Erreichen der nächsten Haltestelle von ihren Sitzen, welche sich in unmittelbarer Nähe der hinteren Tür befunden hätten, erhoben und sich zum Ausgang begeben hätten, sei die Gefahr, bei einem unvorhergesehenen Fahr- oder Bremsmanöver zu stürzen und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzuziehen, deutlich erhöht gewesen. Eine Haftung des Busunternehmens bei einem Sturz eines Fahrgastes sei nur in Ausnahmefällen gegeben, in denen der Busfahrer grob verkehrswidrig gehandelt habe oder den Fahrgast auf einen unsicheren Steh- bzw. Sitzplatz hätte hinweisen müssen. B. habe weder eine Pflichtverletzung begangen noch sei er aufgrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verkehrssituation dazu verpflichtet gewesen, die stehenden Fahrgäste darauf hinzuweisen, sich zu setzen oder einen anderen Stehplatz zu wählen. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. April 2013 unter dem Titel "unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts" die Auffassung, der schräg auf der Fahrbahn befindliche Lastwagen sei in der Einstellungsverfügung nicht erwähnt worden. Der Beschuldigte habe es gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 20. September 2011 unterlassen, seine Geschwindigkeit der unüblichen und potenziell gefährlichen Situation anzupassen. Da zudem bereits vor dem ausscherenden Personenwagen ein anderes Fahrzeug auf die Fahrspur des Busses ausgewichen sei, hätte der Beschuldigte die potenziell gefährliche Situation früher erkennen und die Geschwindigkeit des Busses früher reduzieren bzw. anpassen müssen; hierdurch wäre es ihm möglich gewesen, die fatale Vollbremsung zu verhindern. Das Ausscheren des zweiten Personenwagens sei dann für den Beschuldigten nicht mehr überraschend, sondern in offensichtlich vorhersehbarer Weise erfolgt, weshalb der Beschuldigte Gelegenheit gehabt hätte, sich auf die bestehende Gefahrensituation sowie das absehbare Fehlverhalten des zweiten Lenkers einzustellen (vgl. S. 2-4 der Beschwerde). Eine Rechtsverletzung sieht die Beschwerdeführerin darin, dass die Staatsanwaltschaft die von jener gestellten Beweisanträge vom 7. Januar 2013 unter anderem mit der Begründung abgewiesen habe, der Beschuldigte hätte darauf vertrauen dürfen, dass sich der Lenker des Personenwagens ordnungsgemäss verhalte. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung sei unzulässig, zumal sie auf einem falschen Sachverhalt beruhe. Zudem verletze die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO, indem sie bei der Beurteilung von Beweisanträgen auf eine offensichtlich bereits vorgefasste Meinung zurück greife und all jene Anträge abweise, welche mit dieser Meinung nicht in Übereinstimmung gebracht werden könnten. Dies gelte umso mehr, als im Zusammenhang mit einer etwaigen Einstellungsverfügung der Grundsatz "in dubio contra reo" zu berücksichtigen sei (vgl. S. 4 f. der Beschwerde). Den Beschwerdegrund der Unangemessenheit schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, weil die Staatsanwaltschaft den Todesfall letztlich dem Eigenverschulden des Verstorbenen zuschreibe, was als unangemessene, wenn nicht gar missbräuchliche Würdigung der Geschehnisse zu werten sei. Ebenso seien die haftpflichtrechtlichen Erwägungen in Bezug auf eine sich allenfalls abzeichnende Verantwortlichkeit des Busunternehmens nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und darum unangemessen (vgl. S. 5 der Beschwerde). 2.3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens , wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Unter Einstellung im Sinne von Art. 319 ff. StPO versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Strafverfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen definitiv beendet ( Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 319 N 2). Laut Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts geht es dabei allgemein ausgedrückt um Gründe, die mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führten müssten (BBl 2006 1272 f.). Für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen des Staatsanwalts anheimgestellt. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken zu einer Einstellung schreiten: In Zweifelsfällen sachverhaltssowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht ( Landshut , Zürcher Kommentar StPO, Art. 319 N 16; Schmid , a.a.O., N 5; Botschaft, BBl 2006 1273 oben); stattdessen gilt die Maxime "in dubio pro duriore". 2.3.2 In ihrer Einstellungsverfügung vom 22. März 2013 erachtet die Staatsanwaltschaft die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung als nicht erfüllt. Der fahrlässigen Tatbegehung macht sich schuldig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter muss mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt ( Trechsel / Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. Art. 12 N 29; mit Hinweis auf BGE 130 IV 10, 129 IV 284, 127 IV 34, 121 IV 34, 118 IV 133, 116 IV 308). Als Rechtsquelle dieser Sorgfaltspflicht kommen in Frage: Gesetz (z.B. SVG) und Verordnungen, Reglemente, Betriebsreglemente, Empfehlungen staatlicher Stellen, Richtlinien nichtstaatlicher Organisationen, Sportregeln, Spielregeln, anerkannte Regeln für die Ausübung gefährlicher Tätigkeiten, Merkblätter usw. ( Trechsel / Pieth , a.a.O., N 30, m.w.H.). Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die Umstände heranzuziehen. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein. Zu den Umständen gehören z.B. das Wetter bei Skitouren oder im Strassenverkehr ( Trechsel / Pieth , a.a.O., N 31, m.w.H.). Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt das sozialadäquate oder erlaubte Risiko: Manche gefährlichen Tätigkeiten, z.B. Auto fahren, Bauen oder Operieren, bringen einen sozialen Nutzen, den ein Übermass an Vorsicht wieder eliminieren würde. Nicht die Alltäglichkeit eines gefährlichen Verhaltens, sondern die Interessenabwägung zwischen Nutzen und Restrisiko begründet diese Grenze der Strafbarkeit ( Trechsel / Pieth , a.a.O., N 32, m.w.H.). Eine weitere Grenze setzt das Vertrauensprinzip, das Art. 26 SVG regelt: Solange keine besonderen Anzeichen dagegen sprechen, darf darauf vertraut werden, dass sich Dritte rechtmässig verhalten ( Trechsel / Pieth , a.a.O., N 33; mit Hinweis auf BGE 106 IV 353). Steht fest, dass die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht aufgewendet wurde (objektive Sorgfaltspflicht), so ist nach den persönlichen Verhältnissen zu prüfen, ob auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Es ist danach zu fragen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte ( Trechsel / Pieth , a.a.O., N 35; mit Hinweis auf BGE 122 IV 307). Generelle Grenzen bestehen hinsichtlich der Reaktionszeit. Hat der Täter auf plötzliche Gefahr Sekundenbruchteile zu spät reagiert, so erblickt das Bundesgericht darin keine Verletzung der subjektiven Sorgfaltspflicht (BGE 89 IV 105, 92 IV 23); anders verhält es sich, wenn schon vor dem Auftreten der Gefahr die Pflicht zu besonderer Vorsicht bestand (BGer 6S.155/2003). Nicht vorwerfbar ist es, wenn ein Fahrer, der sich plötzlich in eine gefährliche Lage versetzt sieht, von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher Überlegung als die zweckmässigste erscheint (BGE 83 IV 84, 95 IV 90, 97 IV 168, 106 IV 395). 2.3.3 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der fahrlässigen Tötung bzw. Körperverletzung. In seiner Einvernahme vom 10. Januar 2011 gab er an, er sei erschrocken, als ihm der fragliche Personenwagen die Vorfahrt genommen habe, und habe zur Verhinderung einer Kollision mit diesem sofort gebremst. Der Beschuldigte sehe keinen Grund, warum der Personenwagenlenker den LKW umfahren habe, da der LKW danach ebenfalls losgefahren sei. Der Beschuldigte sei langsam auf die Lichtsignalanlage zugefahren, als diese auf Grün geschaltet habe, so dass kein Abbremsen nötig gewesen sei. Ob die Fahrgäste während des Bremsvorganges gestanden oder gesessen seien, könne der Beschuldigte nicht sagen. Er wisse auch nicht, wie stark er gebremst habe. Bis es zur Bremsung gekommen sei, sei der Beschuldigte zwischen 30 und 40 km/h gefahren (act. 159 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten werden durch die Depositionen des Zeugen K. bestätigt. Dieser befand sich zum fraglichen Zeitpunkt hinter dem ausscherenden Personenwagen. In seiner Einvernahme vom 14. Januar 2011 gab der Zeuge unter anderem an, er sei der Meinung, dass der Buschauffeur für den Vorfall nichts könne. Ein Lastwagen sei quer auf der Kreuzung gestanden, woraufhin ein erstes Fahrzeug diesen noch problemlos habe umfahren können. Ein zweites Fahrzeug habe ebenfalls auf die rechte Spur ausgeholt, um dann links Richtung Autobahn abzubiegen. Der Zeuge habe noch in den Rückspiegel geschaut und den Bus kommen sehen. Hätte der Bus nicht sofort gebremst, wäre es zur Kollision mit dem zweiten Personenwagen gekommen, da auch keine Ausweichmöglichkeit bestanden habe. Der Zeuge denke nicht, dass der Buschauffeur in dieser Situation anders als mit der Vollbremsung hätte reagieren können (act. 193 ff.). Auch die Zeugenaussagen des zum Ereigniszeitpunkt an erster Stelle am Rotlicht gegenüber stehenden und damit über eine gute Sicht verfügenden Beifahrers L. vom 20. Januar 2011 gehen in diese Richtung: Demnach habe der Buschauffeur abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Der Personenwagen sei mit zügigem Tempo auf die Busspur gefahren und habe damit den Bus, welcher mit schätzungsweise 30 bis 40 km/h unterwegs gewesen sei, abgedrängt. Der Busfahrer habe gut reagiert (act. 207 ff.). Die obgenannten Aussagen werden durch zwei verkehrstechnische Gutachten objektiv untermauert. Gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 20. September 2011 (act. 457 ff.) beträgt die minimale Reaktionszeit 1 Sekunde, wobei dem Buschauffeur eine solche von 2 Sekunden zugestanden werde (act. 463). In dem Moment, als der Beschuldigte die Bremsung des Busses eingeleitet habe, habe die Geschwindigkeit 40 km/h betragen. Der Beschuldigte habe nicht bis zum Stillstand abgebremst, sondern auf eine Geschwindigkeit von 7 km/h, um danach über die natürlichen Fahrwiderstände bis auf 3 km/h weiter zu verzögern. Mangels objektiver Anknüpfungstatsachen könne zwar nicht gesagt werden, ob die Bremsung in der gegebenen Situation angemessen gewesen sei (act. 473 f.). Jedenfalls stelle eine Vollbremsung die angemessene Reaktion auf ein plötzlich auftauchendes Hindernis dar, um damit die Geschwindigkeit so rasch als möglich abzubauen, um bei einer eventuellen Kollision möglichst geringe Schäden zu verursachen. Zudem sei das Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers nicht vorhersehbar (act. 475). Laut dem Gutachterbericht der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel vom 5. Oktober 2012 (act. 557 ff.) darf von einem gut ausgebildeten Buschauffeur erwartet werden, dass er sein Fahrzeug jeweils so lenkt, dass unnötige Vollbremsungen vermieden werden. Ein Buschauffeur soll auch frühzeitig Gefahren wahrnehmen, so dass es möglichst nie nötig wird, ein abruptes Manöver wie eine Vollbremsung einzuleiten. Es liege jedoch nicht in der Macht des Buschauffeurs, das unverschuldete und plötzliche Auftreten von akuten Gefahrensituationen, zum Beispiel wenn ein anderes Fahrzeug in die eigene Fahrspur gelenkt wird, gänzlich zu verhindern. Hier müsse zweifelsfrei eine Vollbremsung, evt. verbunden mit einem Ausweichmanöver, eingeleitet werden. In dieser Situation gelte es alles daran zu setzen, die drohende Kollision zu verhindern oder falls dies nicht mehr machbar sei, die Geschwindigkeit (Aufprallenergie) schnellstens zu reduzieren, um die Folgen für alle Beteiligten möglichst gering zu halten. Habe ein Buschauffeur genügend Zeit, sich Gedanken über den bei einer Kollision möglichen Schaden zu machen, könne nicht mehr von einer akuten Gefahrensituation gesprochen werden (act. 559). Theoretisch könnte es einem Fahrzeuglenker gelingen, eine Vollbremsung einzuleiten und gleichzeitig die Hupe zu betätigen. Für den Fahrgast würde dies allerdings keinen erkennbaren Vorteil bringen. Da jederzeit mit stehenden Fahrgästen gerechnet werden müsse, habe der Buschauffeur ungeachtet der Örtlichkeit konstant eine möglichst gleichmässige Fahrweise zu praktizieren. Ohne gesicherte Informationen über den zeitlichen Ablauf im vorliegenden Fall lasse sich aber nicht beurteilen, wie viel Zeit dem Buschauffeur vor dem Einleiten einer Bremsung geblieben sei (act. 561). Ob eine Warnung des Buschauffeurs geeignet wäre, um alle Fahrgäste zu erreichen und auch noch zu einer sehr raschen Reaktion (Festhalten) bewegen könne, sei zu bezweifeln. Selbst wenn all diese Schwierigkeiten noch überwunden würden, könnte immer noch nicht ausgeschlossen werden, dass es bei einer Notbremsung Verletzte gebe (act. 563). Den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen sowie den beiden Gutachten stehen lediglich die Depositionen der Beschwerdeführerin gegenüber. Sie wirft dem Beschuldigten vor, er sei zu schnell gefahren und habe vermutlich Drogen konsumiert oder sei sonst nicht richtig im Kopf gewesen (vgl. Einvernahme vom 30. November 2012, act. 217.1 ff.). 2.3.4 Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht nicht gesprochen werden. Ein Einzelzeugnis kann zwar grundsätzlich als rechtsgenügender Beweis angesehen werden. Zu prüfen ist indessen, ob die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird ( Landshut , a.a.O., N 17). Im vorliegenden Fall widersprechen die Aussagen der geschädigten Privatklägerin und Beschwerdeführerin betreffend die vorgeworfene fahrlässige Tötung und Körperverletzung nicht nur den Depositionen des Beschuldigten und der weiteren Zeugen, sondern auch den beiden obgenannten Gutachten. Wie zudem dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten durch das IRM Basel vom 10. Januar 2011 (act. 153 ff.) zu entnehmen ist, stand der Beschuldigte zum Ereigniszeitpunkt weder unter Alkohol-, Drogen-oder Medikamenteneinwirkung noch war er übermüdet. Zudem machte die Privatklägerin ihre Aussagen zur Sache erst sehr spät im Verfahren und offenkundig unter dem Eindruck des für sie traumatischen Erlebnisses vom 10. Januar 2011. Alle objektiven Beweise wie auch die weiteren Indizien sprechen indes eindeutig gegen die belastenden Aussagen der Privatklägerin und Beschwerdeführerin, so dass zur Feststellung des Sachverhalts nicht auf diese abgestellt werden kann. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses ist mit der Staatsanwaltschaft vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer zulässigen und angepassten Geschwindigkeit von 40 km/h unterwegs war. Das Gegenteil wird - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - in keinem der Gutachten erwähnt. Auch findet der schräg auf der Fahrspur des Busses stehende Lastwagen ausdrücklich in der angefochtenen Einstellungsverfügung Erwähnung. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass vor dem zweiten ein erster Personenwagen den Lastwagen umfahren hatte, musste der Beschuldigte nicht damit rechnen, dass ihn dieses zweite Fahrzeug behindern oder gefährden würde, hatte doch das erste Fahrzeug den Bus in seiner Weiterfahrt nicht beeinträchtigt. Zudem spielte sich alles in derart kurzen zeitlichen Abständen ab, dass sich der Beschuldigte realistischerweise nicht auf die neue Situation einstellen und entsprechend (anders) darauf reagieren konnte. Der Beschuldigte durfte sich hingegen aufgrund des Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass ihm der zweite Personenwagen nicht die Vorfahrt nehmen und ihn dadurch gefährden würde. Unter der zusätzlichen Berücksichtigung, dass das vorliegende Untersuchungsverfahren rund zwei Jahre gedauert und die Staatsanwaltschaft in diesem Zeitraum mit diversen Einvernahmen und insbesondere dem Einholen von gleich zwei verkehrstechnischen Gutachten einen nicht unbeträchtlichen Untersuchungsaufwand betrieben hat, geht der seitens der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhaltsfeststellung fehl. In rechtlicher Hinsicht ist ebenfalls mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass den Beschuldigten keinerlei Sorgfaltspflichtverletzung trifft: Wie den obgenannten Aussagen und insbesondere den beiden Gutachten zu entnehmen ist, fuhr der Beschuldigte mit einer zulässigen und angepassten Geschwindigkeit. Bei einem plötzlich auftauchenden Hindernis wie dem vorliegenden war die Einleitung einer Vollbremsung, um die drohende Kollision mit möglicherweise noch gravierenderen Folgen zu vermeiden, die einzige richtige Massnahme, die der Beschuldigte treffen konnte. Dies bestätigen nicht nur die beiden vorgenannten Zeugen, sondern auch die verkehrstechnischen Gutachten. Dem Beschuldigten blieb zudem schlicht keine Zeit für weitere Überlegungen zum Bremsverhalten und eine vorgängige oder gleichzeitige Warnung beispielsweise mit der Hupe hätte, selbst wenn sie zeitlich möglich gewesen wäre, für die Fahrgäste keinerlei Vorteil gebracht. Schliesslich konnte der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, in casu darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer korrekt verhalten würden. Mit einem krass verkehrsregelwidrigen Verhalten, wie ihn der Lenker des zweiten Personenwagens an den Tag gelegt hatte, musste der Beschuldigte vernünftigerweise nicht rechnen. Soweit die konkrete Gefahrensituation, wie sie sich in zeitlicher und räumlicher Hinsicht dargestellt hat, abgeklärt werden konnte, kann dem Beschuldigten in keinerlei Hinsicht ein Verstoss gegen das SVG oder eine sonstige Regel und damit auch keine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Ebenso wenig liegt ein subjektiver Sorgfaltspflichtverstoss vor: Es gibt keinerlei Hinweise, wonach der Beschuldigte zu spät oder sonst wie falsch reagiert hätte. Jeder andere gewissenhafte und besonnene Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten hätte in der fraglichen Situation gleich gehandelt. Auch wenn der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin in erster Linie auf die Vollbremsung des Busses zurückzuführen ist, kann dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen werden. Was des Weiteren die seitens der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge gemäss Eingabe vom 7. Januar 2013 betrifft, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die abweisende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2013 nicht separat angefochten hat, weshalb das Kantonsgericht auf diese Rüge nicht einzutreten braucht. Dennoch ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass eine Abweisung der gestellten Anträge gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden ist: Die beantragten Beweiserhebungen hätten zur Klärung des relevanten Sachverhalts nichts Wesentliches beigetragen. Die Staatsanwaltschaft hat -entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, da sie sich dabei offenkundig nicht auf falsche Tatsachen stützte. Gleiches ist zur Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO festzustellen. Soweit eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio contra reo" geltend gemacht wird, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass sie aufgrund der ihr vorliegenden Untersuchungsergebnisse keine Zweifel am fehlenden Tatverdacht haben konnte, weshalb sie auch nicht verpflichtet war, Anklage zu erheben. Schliesslich ist in Bezug auf die gerügte Unangemessenheit auszuführen, dass die Einstellungsverfügung den Todesfall nicht einfach dem Verschulden der Geschädigten selbst zuschreibt. In der genannten Verfügung wird lediglich in korrekter Weise auf die Risiken für die Fahrgäste hingewiesen, die sich aus deren eigenem Verhalten ableiten und für welche letztlich ein Buschauffeur keine Verantwortung tragen kann. Inwieweit die eher nebensächliche Erwähnung einer allfälligen Haftpflicht des Busunternehmens die Einstellungsverfügung als geradezu unangemessen erscheinen lässt, erscheint ebenso fraglich. 2.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft weder von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgeht noch eine Rechtsverletzung enthält oder unangemessen ist. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Recht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

E. 3 Kosten Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist, trägt sie dem Ausgang des Verfahrens entsprechend in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 800.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, welche ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird auf pauschal Fr. 800.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich 8% MWSt (Fr. 64.--), somit insgesamt Fr. 864.--, festgesetzt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 850.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und Auslagen von Fr. 50.--. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % MWSt (Fr. 64.--), somit insgesamt Fr. 864.--, auszurichten. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 14. Mai 2013 (470 13 73) Strafprozessrecht Verfahrenseinstellung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien A. , vertreten durch Advokat Jörg Honegger, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Waldenburg, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg, Beschwerdegegnerin B. , vertreten durch Advokat Thomas Waldmeier, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1, Beschuldigter C. , vertreten durch Advokatin Dr. Dorrit Freund, Spalenring 150, Postfach 150, 4009 Basel, Privatklägerin Gegenstand Verfahrenseinstellung Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2013 Sachverhalt A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, vom 22. März 2013 wurde das Strafverfahren gegen B. wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt (Ziffer 1). Die Zivilklage von A. wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziffer 2). Zudem wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen (Ziffer 3). Schliesslich wurde der beschuldigten Person eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen, wobei ihr eine Frist bis zum 30. April 2013 angesetzt wurde, um den Anspruch zu beziffern und zu begründen. Über die Höhe des Anspruchs sollte in einer separaten Verfügung entschieden werden (Ziffer 4). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Gegen obgenannte Verfügung erhob A. , vertreten durch Advokat Jörg Honegger, mit Datum vom 4. April 2013 Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, (1.) es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten weiter zu führen, (2.) die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das weitere Ermittlungsverfahren auf die Frage der straf- und gegebenenfalls haftpflichtrechtlichen Beurteilung des Beschuldigten zu konzentrieren, ohne einem allenfalls nachfolgenden Zivilverfahren gegen die Busunternehmung bzw. sonstige Dritte vorzugreifen, (3.) unter o/e-Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 17. April 2013 die Abweisung der Beschwerde. D. Auch der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Thomas Waldmeier, schloss in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2013 wurde festgestellt, dass die Privatklägerin C. innert Frist keine Stellungnahme einreichte. F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. Mai 2013 wurde unter anderem die gemäss Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2013 angesetzte Frist für den Beschuldigten, um seinen Entschädigungsanspruch zu beziffern und zu begründen, aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, dem Beschuldigten nach allfälligem Eintritt der Rechtskraft der genannten Verfügung eine neue Frist anzusetzen. Erwägungen 1. Formelles Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit gegen Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vor. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (BSK StPO- Stephenson / Thiriet , Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt. Den Akten (act. 55 f.) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im zugrunde liegenden Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert hat. Sie richtet ihre Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen den Beschuldigten unter anderem wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil des Ehemannes der Privatklägerin eingestellt wurde. Damit sind die Voraussetzungen der Legitimation der Beschwerdeführerin wie auch des tauglichen Anfechtungsobjektes erfüllt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2013 wurde den Parteien am 25. März 2013 in schriftlicher und begründeter Form zugestellt und damit eröffnet. Die Beschwerde vom 4. April 2013 erweist sich als rechtzeitig erhoben und als rechtsgenüglich begründet. Die Beschwerdeführerin macht falsche Feststellungen des Sachverhalts, Rechtsverletzungen sowie Unangemessenheit geltend. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Materielles 2.1. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2013. Gemäss dem dieser Verfügung zugrunde liegenden, unbestrittenen Sachverhalt fuhr der Buschauffeur B. am 10. Januar 2011 um 11.55 Uhr mit dem Bus der Linie D. von E. herkommend auf der F. strasse in Richtung G Auf Höhe der Lichtsignalanlage befanden sich links vom Bus diverse Fahrzeuge auf der Abbiegespur in Richtung Autobahn H. . Einige Fahrzeuge bogen - ohne den Bus zu behindern - Richtung H. ab, wohingegen ein Personenwagen wegen eines in Richtung I. strasse schräg auf der F. strasse stehenden Lastwagens mit Anhänger auf diejenige Fahrspur in Richtung G. ausscherte, auf welcher sich der Bus befand. Aufgrund dieses Manövers des Personenwagenlenkers leitete der Buschauffeur eine Vollbremsung ein, um eine Kollision mit dem auf seine Fahrspur ausscherenden und sich vor ihm befindlichen Personenwagen zu verhindern. Einige Fahrgäste im Inneren des Busses, darunter die bereits an der Ausgangstüre stehenden A. und J. , kamen dadurch zu Fall und verletzten sich. J. stürzte zu Boden und zog sich dabei derart erhebliche Verletzungen am Kopf zu, dass er trotz eingeleiteter Rettungsmassnahmen durch die Sanität noch im Linienbus verstarb (vgl. Unfall-rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 4. Februar 2011, act. 223 ff., 269). 2.2. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre obgenannte Einstellungsverfügung damit, dass das Manöver des unbekannten Personenwagenlenkers für den Beschuldigten überraschend und nicht vorhersehbar gewesen sei. Der Buschauffeur sei gezwungen gewesen, eine Vollbremsung einzuleiten, um eine Kollision mit unter Umständen ebenfalls gravierenden Folgen zu vermeiden. Dem Buschauffeur könne keine Verkehrsregelverletzung zur Last gelegt werden, welche den Erfolg herbeigeführt habe. In der vorliegenden Situation habe der Buschauffeur darauf vertrauen dürfen, dass sich der fehlbare Lenker des Personenwagens, wie die abbiegenden Personenwagen vor ihm, ordnungsgemäss verhalte, d.h. ihn weder behindere noch gefährde. Des Weiteren sei beim Sturz eines Fahrgastes in einem Linienbus davon auszugehen, dass dieser Sturz auch auf einer unzureichenden Sicherung des Fahrgastes beruhe. Da sich J. und A. schon vor Erreichen der nächsten Haltestelle von ihren Sitzen, welche sich in unmittelbarer Nähe der hinteren Tür befunden hätten, erhoben und sich zum Ausgang begeben hätten, sei die Gefahr, bei einem unvorhergesehenen Fahr- oder Bremsmanöver zu stürzen und sich dabei erhebliche Verletzungen zuzuziehen, deutlich erhöht gewesen. Eine Haftung des Busunternehmens bei einem Sturz eines Fahrgastes sei nur in Ausnahmefällen gegeben, in denen der Busfahrer grob verkehrswidrig gehandelt habe oder den Fahrgast auf einen unsicheren Steh- bzw. Sitzplatz hätte hinweisen müssen. B. habe weder eine Pflichtverletzung begangen noch sei er aufgrund der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verkehrssituation dazu verpflichtet gewesen, die stehenden Fahrgäste darauf hinzuweisen, sich zu setzen oder einen anderen Stehplatz zu wählen. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. April 2013 unter dem Titel "unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts" die Auffassung, der schräg auf der Fahrbahn befindliche Lastwagen sei in der Einstellungsverfügung nicht erwähnt worden. Der Beschuldigte habe es gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 20. September 2011 unterlassen, seine Geschwindigkeit der unüblichen und potenziell gefährlichen Situation anzupassen. Da zudem bereits vor dem ausscherenden Personenwagen ein anderes Fahrzeug auf die Fahrspur des Busses ausgewichen sei, hätte der Beschuldigte die potenziell gefährliche Situation früher erkennen und die Geschwindigkeit des Busses früher reduzieren bzw. anpassen müssen; hierdurch wäre es ihm möglich gewesen, die fatale Vollbremsung zu verhindern. Das Ausscheren des zweiten Personenwagens sei dann für den Beschuldigten nicht mehr überraschend, sondern in offensichtlich vorhersehbarer Weise erfolgt, weshalb der Beschuldigte Gelegenheit gehabt hätte, sich auf die bestehende Gefahrensituation sowie das absehbare Fehlverhalten des zweiten Lenkers einzustellen (vgl. S. 2-4 der Beschwerde). Eine Rechtsverletzung sieht die Beschwerdeführerin darin, dass die Staatsanwaltschaft die von jener gestellten Beweisanträge vom 7. Januar 2013 unter anderem mit der Begründung abgewiesen habe, der Beschuldigte hätte darauf vertrauen dürfen, dass sich der Lenker des Personenwagens ordnungsgemäss verhalte. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung sei unzulässig, zumal sie auf einem falschen Sachverhalt beruhe. Zudem verletze die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO, indem sie bei der Beurteilung von Beweisanträgen auf eine offensichtlich bereits vorgefasste Meinung zurück greife und all jene Anträge abweise, welche mit dieser Meinung nicht in Übereinstimmung gebracht werden könnten. Dies gelte umso mehr, als im Zusammenhang mit einer etwaigen Einstellungsverfügung der Grundsatz "in dubio contra reo" zu berücksichtigen sei (vgl. S. 4 f. der Beschwerde). Den Beschwerdegrund der Unangemessenheit schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, weil die Staatsanwaltschaft den Todesfall letztlich dem Eigenverschulden des Verstorbenen zuschreibe, was als unangemessene, wenn nicht gar missbräuchliche Würdigung der Geschehnisse zu werten sei. Ebenso seien die haftpflichtrechtlichen Erwägungen in Bezug auf eine sich allenfalls abzeichnende Verantwortlichkeit des Busunternehmens nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und darum unangemessen (vgl. S. 5 der Beschwerde). 2.3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens , wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Unter Einstellung im Sinne von Art. 319 ff. StPO versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Strafverfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen definitiv beendet ( Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 319 N 2). Laut Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts geht es dabei allgemein ausgedrückt um Gründe, die mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führten müssten (BBl 2006 1272 f.). Für eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen des Staatsanwalts anheimgestellt. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken zu einer Einstellung schreiten: In Zweifelsfällen sachverhaltssowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht ( Landshut , Zürcher Kommentar StPO, Art. 319 N 16; Schmid , a.a.O., N 5; Botschaft, BBl 2006 1273 oben); stattdessen gilt die Maxime "in dubio pro duriore". 2.3.2 In ihrer Einstellungsverfügung vom 22. März 2013 erachtet die Staatsanwaltschaft die Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung als nicht erfüllt. Der fahrlässigen Tatbegehung macht sich schuldig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach den persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter muss mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt ( Trechsel / Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. Art. 12 N 29; mit Hinweis auf BGE 130 IV 10, 129 IV 284, 127 IV 34, 121 IV 34, 118 IV 133, 116 IV 308). Als Rechtsquelle dieser Sorgfaltspflicht kommen in Frage: Gesetz (z.B. SVG) und Verordnungen, Reglemente, Betriebsreglemente, Empfehlungen staatlicher Stellen, Richtlinien nichtstaatlicher Organisationen, Sportregeln, Spielregeln, anerkannte Regeln für die Ausübung gefährlicher Tätigkeiten, Merkblätter usw. ( Trechsel / Pieth , a.a.O., N 30, m.w.H.). Zur Bemessung der geforderten Sorgfalt sind zunächst die Umstände heranzuziehen. Je näher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein. Zu den Umständen gehören z.B. das Wetter bei Skitouren oder im Strassenverkehr ( Trechsel / Pieth , a.a.O., N 31, m.w.H.). Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt das sozialadäquate oder erlaubte Risiko: Manche gefährlichen Tätigkeiten, z.B. Auto fahren, Bauen oder Operieren, bringen einen sozialen Nutzen, den ein Übermass an Vorsicht wieder eliminieren würde. Nicht die Alltäglichkeit eines gefährlichen Verhaltens, sondern die Interessenabwägung zwischen Nutzen und Restrisiko begründet diese Grenze der Strafbarkeit ( Trechsel / Pieth , a.a.O., N 32, m.w.H.). Eine weitere Grenze setzt das Vertrauensprinzip, das Art. 26 SVG regelt: Solange keine besonderen Anzeichen dagegen sprechen, darf darauf vertraut werden, dass sich Dritte rechtmässig verhalten ( Trechsel / Pieth , a.a.O., N 33; mit Hinweis auf BGE 106 IV 353). Steht fest, dass die nach den Umständen geforderte Sorgfalt nicht aufgewendet wurde (objektive Sorgfaltspflicht), so ist nach den persönlichen Verhältnissen zu prüfen, ob auch die subjektive Sorgfaltspflicht verletzt wurde. Es ist danach zu fragen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte ( Trechsel / Pieth , a.a.O., N 35; mit Hinweis auf BGE 122 IV 307). Generelle Grenzen bestehen hinsichtlich der Reaktionszeit. Hat der Täter auf plötzliche Gefahr Sekundenbruchteile zu spät reagiert, so erblickt das Bundesgericht darin keine Verletzung der subjektiven Sorgfaltspflicht (BGE 89 IV 105, 92 IV 23); anders verhält es sich, wenn schon vor dem Auftreten der Gefahr die Pflicht zu besonderer Vorsicht bestand (BGer 6S.155/2003). Nicht vorwerfbar ist es, wenn ein Fahrer, der sich plötzlich in eine gefährliche Lage versetzt sieht, von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher Überlegung als die zweckmässigste erscheint (BGE 83 IV 84, 95 IV 90, 97 IV 168, 106 IV 395). 2.3.3 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der fahrlässigen Tötung bzw. Körperverletzung. In seiner Einvernahme vom 10. Januar 2011 gab er an, er sei erschrocken, als ihm der fragliche Personenwagen die Vorfahrt genommen habe, und habe zur Verhinderung einer Kollision mit diesem sofort gebremst. Der Beschuldigte sehe keinen Grund, warum der Personenwagenlenker den LKW umfahren habe, da der LKW danach ebenfalls losgefahren sei. Der Beschuldigte sei langsam auf die Lichtsignalanlage zugefahren, als diese auf Grün geschaltet habe, so dass kein Abbremsen nötig gewesen sei. Ob die Fahrgäste während des Bremsvorganges gestanden oder gesessen seien, könne der Beschuldigte nicht sagen. Er wisse auch nicht, wie stark er gebremst habe. Bis es zur Bremsung gekommen sei, sei der Beschuldigte zwischen 30 und 40 km/h gefahren (act. 159 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten werden durch die Depositionen des Zeugen K. bestätigt. Dieser befand sich zum fraglichen Zeitpunkt hinter dem ausscherenden Personenwagen. In seiner Einvernahme vom 14. Januar 2011 gab der Zeuge unter anderem an, er sei der Meinung, dass der Buschauffeur für den Vorfall nichts könne. Ein Lastwagen sei quer auf der Kreuzung gestanden, woraufhin ein erstes Fahrzeug diesen noch problemlos habe umfahren können. Ein zweites Fahrzeug habe ebenfalls auf die rechte Spur ausgeholt, um dann links Richtung Autobahn abzubiegen. Der Zeuge habe noch in den Rückspiegel geschaut und den Bus kommen sehen. Hätte der Bus nicht sofort gebremst, wäre es zur Kollision mit dem zweiten Personenwagen gekommen, da auch keine Ausweichmöglichkeit bestanden habe. Der Zeuge denke nicht, dass der Buschauffeur in dieser Situation anders als mit der Vollbremsung hätte reagieren können (act. 193 ff.). Auch die Zeugenaussagen des zum Ereigniszeitpunkt an erster Stelle am Rotlicht gegenüber stehenden und damit über eine gute Sicht verfügenden Beifahrers L. vom 20. Januar 2011 gehen in diese Richtung: Demnach habe der Buschauffeur abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Der Personenwagen sei mit zügigem Tempo auf die Busspur gefahren und habe damit den Bus, welcher mit schätzungsweise 30 bis 40 km/h unterwegs gewesen sei, abgedrängt. Der Busfahrer habe gut reagiert (act. 207 ff.). Die obgenannten Aussagen werden durch zwei verkehrstechnische Gutachten objektiv untermauert. Gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 20. September 2011 (act. 457 ff.) beträgt die minimale Reaktionszeit 1 Sekunde, wobei dem Buschauffeur eine solche von 2 Sekunden zugestanden werde (act. 463). In dem Moment, als der Beschuldigte die Bremsung des Busses eingeleitet habe, habe die Geschwindigkeit 40 km/h betragen. Der Beschuldigte habe nicht bis zum Stillstand abgebremst, sondern auf eine Geschwindigkeit von 7 km/h, um danach über die natürlichen Fahrwiderstände bis auf 3 km/h weiter zu verzögern. Mangels objektiver Anknüpfungstatsachen könne zwar nicht gesagt werden, ob die Bremsung in der gegebenen Situation angemessen gewesen sei (act. 473 f.). Jedenfalls stelle eine Vollbremsung die angemessene Reaktion auf ein plötzlich auftauchendes Hindernis dar, um damit die Geschwindigkeit so rasch als möglich abzubauen, um bei einer eventuellen Kollision möglichst geringe Schäden zu verursachen. Zudem sei das Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers nicht vorhersehbar (act. 475). Laut dem Gutachterbericht der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel vom 5. Oktober 2012 (act. 557 ff.) darf von einem gut ausgebildeten Buschauffeur erwartet werden, dass er sein Fahrzeug jeweils so lenkt, dass unnötige Vollbremsungen vermieden werden. Ein Buschauffeur soll auch frühzeitig Gefahren wahrnehmen, so dass es möglichst nie nötig wird, ein abruptes Manöver wie eine Vollbremsung einzuleiten. Es liege jedoch nicht in der Macht des Buschauffeurs, das unverschuldete und plötzliche Auftreten von akuten Gefahrensituationen, zum Beispiel wenn ein anderes Fahrzeug in die eigene Fahrspur gelenkt wird, gänzlich zu verhindern. Hier müsse zweifelsfrei eine Vollbremsung, evt. verbunden mit einem Ausweichmanöver, eingeleitet werden. In dieser Situation gelte es alles daran zu setzen, die drohende Kollision zu verhindern oder falls dies nicht mehr machbar sei, die Geschwindigkeit (Aufprallenergie) schnellstens zu reduzieren, um die Folgen für alle Beteiligten möglichst gering zu halten. Habe ein Buschauffeur genügend Zeit, sich Gedanken über den bei einer Kollision möglichen Schaden zu machen, könne nicht mehr von einer akuten Gefahrensituation gesprochen werden (act. 559). Theoretisch könnte es einem Fahrzeuglenker gelingen, eine Vollbremsung einzuleiten und gleichzeitig die Hupe zu betätigen. Für den Fahrgast würde dies allerdings keinen erkennbaren Vorteil bringen. Da jederzeit mit stehenden Fahrgästen gerechnet werden müsse, habe der Buschauffeur ungeachtet der Örtlichkeit konstant eine möglichst gleichmässige Fahrweise zu praktizieren. Ohne gesicherte Informationen über den zeitlichen Ablauf im vorliegenden Fall lasse sich aber nicht beurteilen, wie viel Zeit dem Buschauffeur vor dem Einleiten einer Bremsung geblieben sei (act. 561). Ob eine Warnung des Buschauffeurs geeignet wäre, um alle Fahrgäste zu erreichen und auch noch zu einer sehr raschen Reaktion (Festhalten) bewegen könne, sei zu bezweifeln. Selbst wenn all diese Schwierigkeiten noch überwunden würden, könnte immer noch nicht ausgeschlossen werden, dass es bei einer Notbremsung Verletzte gebe (act. 563). Den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen sowie den beiden Gutachten stehen lediglich die Depositionen der Beschwerdeführerin gegenüber. Sie wirft dem Beschuldigten vor, er sei zu schnell gefahren und habe vermutlich Drogen konsumiert oder sei sonst nicht richtig im Kopf gewesen (vgl. Einvernahme vom 30. November 2012, act. 217.1 ff.). 2.3.4 Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht nicht gesprochen werden. Ein Einzelzeugnis kann zwar grundsätzlich als rechtsgenügender Beweis angesehen werden. Zu prüfen ist indessen, ob die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders unterstützt wird ( Landshut , a.a.O., N 17). Im vorliegenden Fall widersprechen die Aussagen der geschädigten Privatklägerin und Beschwerdeführerin betreffend die vorgeworfene fahrlässige Tötung und Körperverletzung nicht nur den Depositionen des Beschuldigten und der weiteren Zeugen, sondern auch den beiden obgenannten Gutachten. Wie zudem dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten durch das IRM Basel vom 10. Januar 2011 (act. 153 ff.) zu entnehmen ist, stand der Beschuldigte zum Ereigniszeitpunkt weder unter Alkohol-, Drogen-oder Medikamenteneinwirkung noch war er übermüdet. Zudem machte die Privatklägerin ihre Aussagen zur Sache erst sehr spät im Verfahren und offenkundig unter dem Eindruck des für sie traumatischen Erlebnisses vom 10. Januar 2011. Alle objektiven Beweise wie auch die weiteren Indizien sprechen indes eindeutig gegen die belastenden Aussagen der Privatklägerin und Beschwerdeführerin, so dass zur Feststellung des Sachverhalts nicht auf diese abgestellt werden kann. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses ist mit der Staatsanwaltschaft vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer zulässigen und angepassten Geschwindigkeit von 40 km/h unterwegs war. Das Gegenteil wird - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - in keinem der Gutachten erwähnt. Auch findet der schräg auf der Fahrspur des Busses stehende Lastwagen ausdrücklich in der angefochtenen Einstellungsverfügung Erwähnung. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass vor dem zweiten ein erster Personenwagen den Lastwagen umfahren hatte, musste der Beschuldigte nicht damit rechnen, dass ihn dieses zweite Fahrzeug behindern oder gefährden würde, hatte doch das erste Fahrzeug den Bus in seiner Weiterfahrt nicht beeinträchtigt. Zudem spielte sich alles in derart kurzen zeitlichen Abständen ab, dass sich der Beschuldigte realistischerweise nicht auf die neue Situation einstellen und entsprechend (anders) darauf reagieren konnte. Der Beschuldigte durfte sich hingegen aufgrund des Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass ihm der zweite Personenwagen nicht die Vorfahrt nehmen und ihn dadurch gefährden würde. Unter der zusätzlichen Berücksichtigung, dass das vorliegende Untersuchungsverfahren rund zwei Jahre gedauert und die Staatsanwaltschaft in diesem Zeitraum mit diversen Einvernahmen und insbesondere dem Einholen von gleich zwei verkehrstechnischen Gutachten einen nicht unbeträchtlichen Untersuchungsaufwand betrieben hat, geht der seitens der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der unvollständigen bzw. unrichtigen Sachverhaltsfeststellung fehl. In rechtlicher Hinsicht ist ebenfalls mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass den Beschuldigten keinerlei Sorgfaltspflichtverletzung trifft: Wie den obgenannten Aussagen und insbesondere den beiden Gutachten zu entnehmen ist, fuhr der Beschuldigte mit einer zulässigen und angepassten Geschwindigkeit. Bei einem plötzlich auftauchenden Hindernis wie dem vorliegenden war die Einleitung einer Vollbremsung, um die drohende Kollision mit möglicherweise noch gravierenderen Folgen zu vermeiden, die einzige richtige Massnahme, die der Beschuldigte treffen konnte. Dies bestätigen nicht nur die beiden vorgenannten Zeugen, sondern auch die verkehrstechnischen Gutachten. Dem Beschuldigten blieb zudem schlicht keine Zeit für weitere Überlegungen zum Bremsverhalten und eine vorgängige oder gleichzeitige Warnung beispielsweise mit der Hupe hätte, selbst wenn sie zeitlich möglich gewesen wäre, für die Fahrgäste keinerlei Vorteil gebracht. Schliesslich konnte der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, in casu darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer korrekt verhalten würden. Mit einem krass verkehrsregelwidrigen Verhalten, wie ihn der Lenker des zweiten Personenwagens an den Tag gelegt hatte, musste der Beschuldigte vernünftigerweise nicht rechnen. Soweit die konkrete Gefahrensituation, wie sie sich in zeitlicher und räumlicher Hinsicht dargestellt hat, abgeklärt werden konnte, kann dem Beschuldigten in keinerlei Hinsicht ein Verstoss gegen das SVG oder eine sonstige Regel und damit auch keine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Ebenso wenig liegt ein subjektiver Sorgfaltspflichtverstoss vor: Es gibt keinerlei Hinweise, wonach der Beschuldigte zu spät oder sonst wie falsch reagiert hätte. Jeder andere gewissenhafte und besonnene Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Beschuldigten hätte in der fraglichen Situation gleich gehandelt. Auch wenn der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin in erster Linie auf die Vollbremsung des Busses zurückzuführen ist, kann dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen werden. Was des Weiteren die seitens der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge gemäss Eingabe vom 7. Januar 2013 betrifft, so ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die abweisende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2013 nicht separat angefochten hat, weshalb das Kantonsgericht auf diese Rüge nicht einzutreten braucht. Dennoch ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass eine Abweisung der gestellten Anträge gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden ist: Die beantragten Beweiserhebungen hätten zur Klärung des relevanten Sachverhalts nichts Wesentliches beigetragen. Die Staatsanwaltschaft hat -entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, da sie sich dabei offenkundig nicht auf falsche Tatsachen stützte. Gleiches ist zur Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO festzustellen. Soweit eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio contra reo" geltend gemacht wird, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass sie aufgrund der ihr vorliegenden Untersuchungsergebnisse keine Zweifel am fehlenden Tatverdacht haben konnte, weshalb sie auch nicht verpflichtet war, Anklage zu erheben. Schliesslich ist in Bezug auf die gerügte Unangemessenheit auszuführen, dass die Einstellungsverfügung den Todesfall nicht einfach dem Verschulden der Geschädigten selbst zuschreibt. In der genannten Verfügung wird lediglich in korrekter Weise auf die Risiken für die Fahrgäste hingewiesen, die sich aus deren eigenem Verhalten ableiten und für welche letztlich ein Buschauffeur keine Verantwortung tragen kann. Inwieweit die eher nebensächliche Erwähnung einer allfälligen Haftpflicht des Busunternehmens die Einstellungsverfügung als geradezu unangemessen erscheinen lässt, erscheint ebenso fraglich. 2.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft weder von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgeht noch eine Rechtsverletzung enthält oder unangemessen ist. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Recht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 3. Kosten Da die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist, trägt sie dem Ausgang des Verfahrens entsprechend in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 800.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, welche ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird auf pauschal Fr. 800.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich 8% MWSt (Fr. 64.--), somit insgesamt Fr. 864.--, festgesetzt. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 850.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und Auslagen von Fr. 50.--. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % MWSt (Fr. 64.--), somit insgesamt Fr. 864.--, auszurichten. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiberin Manuela Illgen